Landgericht Detmold, 2006-06-20, 3 T 84/06

3 T 84/06Kantonsgericht20.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 84/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-20

Aktenzeichen: 3 T 84/06

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2006:0620.3T84.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: ZVG § 85 a

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Zuschlag auf das im Termin vom 15.02.2006 abgegebene Meistgebot

wird nach § 85 a Abs. 1 S. 1 ZVG versagt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.800,-- €

festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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