Landgericht Detmold, 2007-07-20, 4 AR 7/07

4 AR 7/07Kantonsgericht20.07.2007

Regest

Gerichtlich bestellter Zeugenbeistand ist kein voller Vertreter deds Zeugen und daher im Rahmen seines Auftrags für die Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu vergüten (weiterführend: OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 Ws 712/07)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 4 AR 7/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-20

Aktenzeichen: 4 AR 7/07

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2007:0720.4AR7.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: RVG VV 4301 Nr. 4; StPO § 68 B

Leitsätze

Gerichtlich bestellter Zeugenbeistand ist kein voller Vertreter deds Zeugen und daher im Rahmen seines Auftrags für die Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu vergüten (weiterführend: OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 Ws 712/07)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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