12 O 248/07•Landgericht Detmold, 2009-01-16, 12 O 248/07
Landgericht Detmold, 2009-01-16, 12 O 248/07
12 O 248/07Kantonsgericht16.01.2009
Regest
Ohne die Darlegung unfallbedingter Mehrkosten ist der "Normaltarif" für einen Mietwagen anzusetzen. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der "Schwacke Mietpreisliste" für das entsprechende Postleitzahlengebiet
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 12 O 248/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-16
Aktenzeichen: 12 O 248/07
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0116.12O248.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB § 249 Abs. 2
Leitsätze
Ohne die Darlegung unfallbedingter Mehrkosten ist der "Normaltarif" für einen Mietwagen anzusetzen. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der "Schwacke Mietpreisliste" für das entsprechende Postleitzahlengebiet
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 6.324,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 87 %
und der Kläger 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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