Landgericht Detmold, 2009-01-16, 12 O 248/07

12 O 248/07Kantonsgericht16.01.2009

Regest

Ohne die Darlegung unfallbedingter Mehrkosten ist der "Normaltarif" für einen Mietwagen anzusetzen. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der "Schwacke Mietpreisliste" für das entsprechende Postleitzahlengebiet

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 12 O 248/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-16

Aktenzeichen: 12 O 248/07

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0116.12O248.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 249 Abs. 2

Leitsätze

Ohne die Darlegung unfallbedingter Mehrkosten ist der "Normaltarif" für einen Mietwagen anzusetzen. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der "Schwacke Mietpreisliste" für das entsprechende Postleitzahlengebiet

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den

Kläger 6.324,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 87 %

und der Kläger 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrags.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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