Landgericht Detmold, 2009-02-03, 4 Qs 172/08

4 Qs 172/08Kantonsgericht03.02.2009

Regest

Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 4 Qs 172/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-03

Aktenzeichen: 4 Qs 172/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0203.4QS172.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen

Normen: RVGT § 14; RVG VV 5110

Leitsätze

Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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