4 Qs 172/08•Landgericht Detmold, 2009-02-03, 4 Qs 172/08
Landgericht Detmold, 2009-02-03, 4 Qs 172/08
4 Qs 172/08Kantonsgericht03.02.2009
Regest
Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 172/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-03
Aktenzeichen: 4 Qs 172/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0203.4QS172.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen
Normen: RVGT § 14; RVG VV 5110
Leitsätze
Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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