4 Qs 22/09•Landgericht Detmold, 2009-02-19, 4 Qs 22/09
Landgericht Detmold, 2009-02-19, 4 Qs 22/09
4 Qs 22/09Kantonsgericht19.02.2009
Regest
Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 22/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-19
Aktenzeichen: 4 Qs 22/09
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0219.4QS22.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: StPO § 397 a Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; RVG § 48
Leitsätze
Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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