3 T 273/09•Landgericht Detmold, 2010-02-05, 3 T 273/09
Landgericht Detmold, 2010-02-05, 3 T 273/09
3 T 273/09Kantonsgericht05.02.2010
Regest
Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ( Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und nicht nach spätgeren Wertänderungen (z. B. Verkauf)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 273/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-05
Aktenzeichen: 3 T 273/09
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0205.3T273.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer - Beschwerde
Normen: Kosto § 19; KostO § 18 Abs; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; § 107 KostO
Leitsätze
Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ( Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und nicht nach spätgeren Wertänderungen (z. B. Verkauf)
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird auf 554.991,29 € festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Erbscheinverfahren wird auf 550.191, 29 € festgesetzt.
Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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