Landgericht Detmold, 2010-02-19, 1 O 335/08

1 O 335/08Kantonsgericht19.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 1 O 335/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-19

Aktenzeichen: 1 O 335/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0219.1O335.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer I

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 10. Februar 2009 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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