Landgericht Detmold, 2010-05-12, 3 T 8/10

3 T 8/10Kantonsgericht12.05.2010

Regest

Festsetzung der Betreuervergütung im Verwaltungsverfahren begründet keinen Vertrauensschutz; Vertrauensschutz nur durch gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung. Gerichtliche Festsertzung der Betreuervergütung innerhalb der Verjährungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 8/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: 3 T 8/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0512.3T8.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: FGG § 56 g, FGG § 69 e, JVEG § 2 Abs. 4, JBeitrO § 8 Abs. 1

Leitsätze

Festsetzung der Betreuervergütung im Verwaltungsverfahren begründet keinen Vertrauensschutz; Vertrauensschutz nur durch gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung. Gerichtliche Festsertzung der Betreuervergütung innerhalb der Verjährungsfrist

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.320,-- €.

Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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