3 T 16/10•Landgericht Detmold, 2010-07-08, 3 T 16/10
Landgericht Detmold, 2010-07-08, 3 T 16/10
3 T 16/10Kantonsgericht08.07.2010
Regest
Bewertung des zum nachlass gehörenden Grundbesitzes (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren; Erhebung von Gebühren für die Eröffnung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen nach mehreren Erblassern
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 16/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-08
Aktenzeichen: 3 T 16/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0708.3T16.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: KostO § 19; KostO § 18 Abs; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4
Leitsätze
Bewertung des zum nachlass gehörenden Grundbesitzes (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren; Erhebung von Gebühren für die Eröffnung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen nach mehreren Erblassern
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments
vom 04.11.1955 nach dem verstorbenen O wird auf 100.545,75 € festgesetzt.
Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments
vom 04.11.1955 nach der verstorbenen E wird auf 384.513,88 € festgesetzt.
Die Geschäftswerte für die Beurkundung einer eidesstattlichen
Versicherung im Erbscheinsverfahren und für die Erteilung eines
Erbscheins nur für Grundbuchzwecke werden jeweils auf 175.682,26 €
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2.) und die
Beschwerde des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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