Landgericht Detmold, 2010-09-09, 3 T 220/10

3 T 220/10Kantonsgericht09.09.2010

Regest

§ 765a ZPO bietet dem Schuldner keinen Schutz gegen die Handlungsweise des Drittschuldners - insbesondere gegen die Weigerung des Kreditinstituts, auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Einkünfte an diesen auszuzahlen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 220/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-09

Aktenzeichen: 3 T 220/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0909.3T220.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: §§ 765a, 850 k ZPO

Leitsätze

§ 765a ZPO bietet dem Schuldner keinen Schutz gegen die Handlungsweise des Drittschuldners - insbesondere gegen die Weigerung des Kreditinstituts, auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Einkünfte an diesen auszuzahlen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde des Schuldners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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