3 T 220/10•Landgericht Detmold, 2010-09-09, 3 T 220/10
Landgericht Detmold, 2010-09-09, 3 T 220/10
3 T 220/10Kantonsgericht09.09.2010
Regest
§ 765a ZPO bietet dem Schuldner keinen Schutz gegen die Handlungsweise des Drittschuldners - insbesondere gegen die Weigerung des Kreditinstituts, auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Einkünfte an diesen auszuzahlen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 220/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-09
Aktenzeichen: 3 T 220/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0909.3T220.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: §§ 765a, 850 k ZPO
Leitsätze
§ 765a ZPO bietet dem Schuldner keinen Schutz gegen die Handlungsweise des Drittschuldners - insbesondere gegen die Weigerung des Kreditinstituts, auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Einkünfte an diesen auszuzahlen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde des Schuldners werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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