10 S 61/10•Landgericht Detmold, 2010-11-17, 10 S 61/10
Landgericht Detmold, 2010-11-17, 10 S 61/10
10 S 61/10Kantonsgericht17.11.2010
Regest
Das Rücktrittsrecht bei einem Kaufvertrag über einen mangelhaften Trockentauchanzug umfasst auch das darauf abgestimmte Zubehör. Eine Kaufsache ist bereits dann mangelhaft, wenn erforderliche Begleitpapiere nicht vorhanden sind, die für eine Inbetriebnahmeprüfung durch den TÜV Voraussetzung sind (hier: Tauchflaschen)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 S 61/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 10 S 61/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1117.10S61.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 437 Nr. 2, BGB § 440, BGB § 323
Leitsätze
Das Rücktrittsrecht bei einem Kaufvertrag über einen mangelhaften Trockentauchanzug umfasst auch das darauf abgestimmte Zubehör. Eine Kaufsache ist bereits dann mangelhaft, wenn erforderliche Begleitpapiere nicht vorhanden sind, die für eine Inbetriebnahmeprüfung durch den TÜV Voraussetzung sind (hier: Tauchflaschen)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2010 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Blomberg teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,67 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.661,48 € seit dem 28.12.2006 und aus weiteren 399,19 €
seit dem 27.12.2007
Zug um Zug gegen Rücknahme
des Xenon-Trockentauchanzuges P-Maßanfertigung
(X Ser.-No #####/####) inklusive Beintasche Standard rechts,
sowie Trockentauchhandschuhe,
sowie Nova Trockentauchunterzieher T2 Maß (No. ####4),
sowie 2 Stück 7 Liter-Druckluftflaschen, Behälterdurchmesser 140 mm,
300 bar Betriebsdruck,
2 Stück Absperrventile, einfach, mit DIN-EN Abgang für 300 bar und
Brückenabgang,
1 Stück Verbindungsbrücke mit absperrbarem Mittelabgang,
1 Satz Edelstahl-Schellen und Bolzen zur Paketmontage,
2 Stück Standfüße und
2 Stück Nylon-Flaschenschutznetze für 7 l-Flaschen,
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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