12 O 326/08•Landgericht Detmold, 2010-11-19, 12 O 326/08
Landgericht Detmold, 2010-11-19, 12 O 326/08
12 O 326/08Kantonsgericht19.11.2010
Regest
Der Haftpflichtversicherer hat keine Regressansprüche gegen seinen nicht vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer oder den bei diesem Beschäftigten und ebenfalls nicht vorsätzulich handelnden Werkstattleiter.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 12 O 326/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-19
Aktenzeichen: 12 O 326/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1119.12O326.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II
Normen: PflVG a.F. § 3 Nr. 9 S. 2. BGB § 426 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze
Der Haftpflichtversicherer hat keine Regressansprüche gegen seinen nicht vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer oder den bei diesem Beschäftigten und ebenfalls nicht vorsätzulich handelnden Werkstattleiter.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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