3 T 20/11•Landgericht Detmold, 2011-01-26, 3 T 20/11
Landgericht Detmold, 2011-01-26, 3 T 20/11
3 T 20/11Kantonsgericht26.01.2011
Regest
Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 20/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 3 T 20/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0126.3T20.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: §§ 766, 732, 768 ZPO, § 17 ZVG
Leitsätze
Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 306.775,13 EUR auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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