Landgericht Detmold, 2011-03-22, 3 T 160/10

3 T 160/10Kantonsgericht22.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 160/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-22

Aktenzeichen: 3 T 160/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0322.3T160.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: KostO §§ 31 Abs. 1, 19 Abs. 2 und Abs. 4

Tenor

Der angefochtene Beschlusses wird dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Betreuungsverfahren auf 560.073,27 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.