Landgericht Detmold, 2011-06-01, 10 S 14/09

10 S 14/09Kantonsgericht01.06.2011

Regest

1. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Beschädigungen, die während der Mietzeit entstanden sind, wird bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch einen Anspruch aus §§ 535, 546, 280, 281 BGB verdrängt. Einer Fristsetzung des Vermieters bedarf es insofern nicht. 2. Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548a BGB ist in den Grenzen des § 202 BGB wirksam.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 14/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-01

Aktenzeichen: 10 S 14/09

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0601.10S14.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 281, 535, 546, 548a, 202

Leitsätze

  1. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Beschädigungen, die während der Mietzeit entstanden sind, wird bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch einen Anspruch aus §§ 535, 546, 280, 281 BGB verdrängt. Einer Fristsetzung des Vermieters bedarf es insofern nicht.

  2. Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548a BGB ist in den Grenzen des § 202 BGB wirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

Detmold vom 08.10.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

11.000,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz aus 750,-- € seit dem 05.09.2007, weiteren 750,-- €

seit dem 05.10.2007 und weiteren 9.500.11 € seit dem 13.06.2008 (Beklagter zu 1) bzw. 16.06.2008 (Beklagte zu 2) zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verur-

teilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsan-

waltskosten in Höhe von 837,52 € zzgl. Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2008

zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger 35 %

und die Beklagten als Gesamtschuldner 65 % nach einem

Gegenstandswert von 16.811,89 €.

Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Kläger 38 %

und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 62 % nach einem

Gegenstandswert von 15.311,89 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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