4 Qs 1/12•Landgericht Detmold, 2012-01-10, 4 Qs 1/12
Landgericht Detmold, 2012-01-10, 4 Qs 1/12
4 Qs 1/12Kantonsgericht10.01.2012
Regest
Eine Erstattung von Kosten eines durch den Angeklagten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist bei Freispruch ausnahmsweise dann durch die Landeskasse vorzunehmen, wenn die private Ermittlung zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags notwendig war.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 1/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 4 Qs 1/12
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0110.4QS1.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer I
Normen: § 464 a StPO
Leitsätze
Eine Erstattung von Kosten eines durch den Angeklagten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist bei Freispruch ausnahmsweise dann durch die Landeskasse vorzunehmen, wenn die private Ermittlung zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags notwendig war.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beschwerdegegnerin werden der Staatskasse auferlegt.
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