Landgericht Detmold, 2012-05-02, 10 S 1/12

10 S 1/12Kantonsgericht02.05.2012

Regest

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 10 S 1/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0502.10S1.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10 S 1/12

Normen: StVG §§ 7, 17 StVO § 8 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts M vom 30.11.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.288,58 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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