10 S 143/12•Landgericht Detmold, 2012-10-30, 10 S 143/12
Landgericht Detmold, 2012-10-30, 10 S 143/12
10 S 143/12Kantonsgericht30.10.2012
Regest
Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 S 143/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: 10 S 143/12
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:1030.10S143.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: VVG § 28 Abs. 2 u. 3; VVG § 115; BGB § 426 Abs. 2
Leitsätze
Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 04.10.2012, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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