Landgericht Detmold, 2013-10-02, 10 S 17/13

10 S 17/13Kantonsgericht02.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 17/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-02

Aktenzeichen: 10 S 17/13

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2013:1002.10S17.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB § 832

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 02.01.2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.251,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.) und 5.). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) und 4.) trägt die Klägerin jeweils 6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 3.) und 4.) jeweils 18 %.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten zu 3.) und 4.) jeweils 18 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die II. Instanz beträgt 3.474,44 €.

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