Landgericht Detmold, 2013-10-21, 10 S 140/13

10 S 140/13Kantonsgericht21.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 140/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-21

Aktenzeichen: 10 S 140/13

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2013:1021.10S140.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB § 543 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 569 Abs. 2, § 573 Abs. 2; ZPO §§ 296, 296a, 531

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz.

Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 4.980,-- € festgesetzt.

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