10 S 140/13•Landgericht Detmold, 2013-10-21, 10 S 140/13
Landgericht Detmold, 2013-10-21, 10 S 140/13
10 S 140/13Kantonsgericht21.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 S 140/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-21
Aktenzeichen: 10 S 140/13
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2013:1021.10S140.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB § 543 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 569 Abs. 2, § 573 Abs. 2; ZPO §§ 296, 296a, 531
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz.
Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 4.980,-- € festgesetzt.
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