1 O 277/12•Landgericht Detmold, 2013-12-17, 1 O 277/12
Landgericht Detmold, 2013-12-17, 1 O 277/12
1 O 277/12Kantonsgericht17.12.2013
Regest
1. Prüfung durch das Finanzamt mit der Möglichkeit eines rückbezogenen Änderungsbescheides stellt keinen gegenwärtigen Schaden dar. 2. Zu den Voraussetzungen für einen auf Ersatz künftiger Schäden wegen Pflichtverletzung aus einem Kapitalanlageberatungsvertrages gerichteten Feststellungsanspruch
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 1 O 277/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-17
Aktenzeichen: 1 O 277/12
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2013:1217.1O277.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer I
Normen: BGB § 675, 611, 280 Abs. 1, 249, 257; ZPO § 256
Leitsätze
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Prüfung durch das Finanzamt mit der Möglichkeit eines rückbezogenen Änderungsbescheides stellt keinen gegenwärtigen Schaden dar.
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Zu den Voraussetzungen für einen auf Ersatz künftiger Schäden wegen Pflichtverletzung aus einem Kapitalanlageberatungsvertrages gerichteten Feststellungsanspruch
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
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