Landgericht Detmold, 2014-03-26, 10 S 218/12

10 S 218/12Kantonsgericht26.03.2014

Regest

Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 218/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-26

Aktenzeichen: 10 S 218/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0326.10S218.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 93, 94 Abs. 1

Leitsätze

Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.874,26 €

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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