Landgericht Detmold, 2014-04-28, 4 Qs 50/14

4 Qs 50/14Kantonsgericht28.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 4 Qs 50/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-28

Aktenzeichen: 4 Qs 50/14

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0428.4QS50.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer I

Normen: JVEG § 4; JVEG § 22

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugen Y zahlende Zeugenentschädigung auf 160,00 € festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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