Landgericht Detmold, 2014-07-02, 12 O 210/12

12 O 210/12Kantonsgericht02.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 12 O 210/12 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-02

Aktenzeichen: 12 O 210/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0702.12O210.12.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: StVG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; HPflG § 1 Abs. 1; StVO § 19 Abs. 1

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 28.197,20 € zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) nebst Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8.9.2012, der Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf einen Betrag von 25.915,96 € ab dem 8.9.2012 bis zum 10.11.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 28.197,20 € ab dem 11.11.2012.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8.9.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu 7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber in Bezug auf die Beklagten zu 1) und zu 2), nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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