Landgericht Detmold, 2014-09-04, 9 O 195/13

9 O 195/13Kantonsgericht04.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 9 O 195/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-04

Aktenzeichen: 9 O 195/13

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0904.9O195.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer IV

Normen: BGB §§ 581, 315, 316

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459.714,91 €459.714,91 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag von 909,75 € seit dem 21.01.2012, sowie

aus einem Betrag von 16.738,25 € seit dem 21.02.2012, sowie

aus einem Betrag von 18.460,49 € seit dem 21.03.2012, sowie

aus einem Betrag von 21.020,09 € seit dem 21.04.2012, sowie

aus einem Betrag von 20.417,85 € seit dem 21.05.2012, sowie

aus einem Betrag von 27.319,09 € seit dem 21.06.2012, sowie

aus einem Betrag von 26.456,91 € seit dem 21.07.2012, sowie

aus einem Betrag von 22.151,59 € seit dem 21.08.2012, sowie

aus einem Betrag von 22.016,13 € seit dem 21.09.2012, sowie

aus einem Betrag von 25.692,83 € seit dem 21.10.2012, sowie

aus einem Betrag von 21.812,70 € seit dem 21.11.2012, sowie

aus einem Betrag von 387,64 € seit dem 17.11.2012, sowie

aus einem Betrag von 21.925,20 € seit dem 21.12.2012, sowie

aus einem Betrag von 22.995,01 € seit dem 21.01.2013, sowie

aus einem Betrag von 15.632,97 € seit dem 21.02.2013, sowie

aus einem Betrag von 15.487,54 € seit dem 21.03.2013, sowie

aus einem Betrag von 18.351,13 € seit dem 21.04.2013, sowie

aus einem Betrag von 21.687,04 € seit dem 21.05.2013, sowie

aus einem Betrag von 20.530,28 € seit dem 21.06.2013, sowie

aus einem Betrag von 22.682,78 € seit dem 21.07.2013 sowie

aus einem Betrag von 23.819,34 € seit dem 21.08.2013 sowie

aus einen Betrag von 26.043,09 € seit dem 21.09.2013 und

aus einem Betrag von 27.177,21 € seit dem 21.10.2013

zu zahlen.

  1. Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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