3 T 217/14•Landgericht Detmold, 2014-11-11, 3 T 217/14
Landgericht Detmold, 2014-11-11, 3 T 217/14
3 T 217/14Kantonsgericht11.11.2014
Regest
Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 217/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-11
Aktenzeichen: 3 T 217/14
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:1111.3T217.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: ZPO § 882 c; ZPO § 775 Nr. 4
Leitsätze
Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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