Landgericht Detmold, 2014-11-11, 3 T 217/14

3 T 217/14Kantonsgericht11.11.2014

Regest

Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 217/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-11

Aktenzeichen: 3 T 217/14

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:1111.3T217.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: ZPO § 882 c; ZPO § 775 Nr. 4

Leitsätze

Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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