1 O 240/14•Landgericht Detmold, 2015-02-16, 1 O 240/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 1 O 240/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-16
Aktenzeichen: 1 O 240/14
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:0216.1O240.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht D vom 19.09.2014, Aktenzeichen: wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.326,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 331,60 EUR seit dem 18.06.2013, aus 663,20 EUR seit dem 16.07.2013, aus 994,80 EUR seit dem 17.08.2013 sowie aus 1.326,40 EUR seit dem 17.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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