4 KLs-21 Js 37/13-55/13•Landgericht Detmold, 2015-04-13, 4 KLs-21 Js 37/13-55/13
Landgericht Detmold, 2015-04-13, 4 KLs-21 Js 37/13-55/13
4 KLs-21 Js 37/13-55/13Kantonsgericht13.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 KLs-21 Js 37/13-55/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-13
Aktenzeichen: 4 KLs-21 Js 37/13-55/13
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:0413.4KLS21JS37.13.55.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer IX - als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: StGB § 263
Tenor
Die Angeklagte R wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 27, 53, 56 Abs. 1 StGB.
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