4 Qs 32/15•Landgericht Detmold, 2015-04-13, 4 Qs 32/15
Landgericht Detmold, 2015-04-13, 4 Qs 32/15
4 Qs 32/15Kantonsgericht13.04.2015
Regest
Anthropologische Vergleichsgutachten sind auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG der Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 32/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-13
Aktenzeichen: 4 Qs 32/15
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:0413.4QS32.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer I
Normen: JVEG § 9
Leitsätze
Anthropologische Vergleichsgutachten sind auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG der Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die der Sachverständigen Dr. L aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 741,13 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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