Landgericht Detmold, 2015-04-28, 1 O 64/12

1 O 64/12Kantonsgericht28.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 1 O 64/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: 1 O 64/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:0428.1O64.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss des OLG Hamm vom 28. Februar 2012 als in Deutschland für vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts W Polen, vom 18. Mai 2009, Az. XGC / 08 wird für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag i.H.v. 336.540,04 PLN übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 236.615,81 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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