Landgericht Detmold, 2016-03-17, 9 O 63/15

9 O 63/15Kantonsgericht17.03.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 9 O 63/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-17

Aktenzeichen: 9 O 63/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0317.9O63.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer IV

Normen: BGB § 631; HOAI §§ 7, 15; BGB § 242

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.992,46 € mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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