22 Ns-35 Js 3402/15-88/16•Landgericht Detmold, 2016-06-20, 22 Ns-35 Js 3402/15-88/16
Landgericht Detmold, 2016-06-20, 22 Ns-35 Js 3402/15-88/16
22 Ns-35 Js 3402/15-88/16Kantonsgericht20.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 22 Ns-35 Js 3402/15-88/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-20
Aktenzeichen: 22 Ns-35 Js 3402/15-88/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0620.22NS35JS3402.15.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: erste kleine Strafkammer II
Normen: StGB §§ 185, 241
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 70,00 Euro
verurteilt wird.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 150,00 Euro zu zahlen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Die Raten sind jeweils bis zum 15. des Monats fällig und zahlbar. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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