21 Qs 49/16•Landgericht Detmold, 2016-06-28, 21 Qs 49/16
Landgericht Detmold, 2016-06-28, 21 Qs 49/16
21 Qs 49/16Kantonsgericht28.06.2016
Regest
Handelt es sich um komplexe Rechtsfragen, die zur Beurteilung des Einzelfalles zu beantworten sind, kann die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers nicht völlig ausgeglichen werden, so dass er eines Pflichtverteidigers bedarf.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 21 Qs 49/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-28
Aktenzeichen: 21 Qs 49/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0628.21QS49.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer I
Normen: StPO § 140 Abs. 2; AufenthG § 95; AufenthG § 4 EMRK Art. 8; GG Art. 6
Leitsätze
Handelt es sich um komplexe Rechtsfragen, die zur Beurteilung des Einzelfalles zu beantworten sind, kann die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers nicht völlig ausgeglichen werden, so dass er eines Pflichtverteidigers bedarf.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt N als Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
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