12 O 108/13•Landgericht Detmold, 2016-07-04, 12 O 108/13
Landgericht Detmold, 2016-07-04, 12 O 108/13
12 O 108/13Kantonsgericht04.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 12 O 108/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-04
Aktenzeichen: 12 O 108/13
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0704.12O108.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.722,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.348,90 EUR seit dem 19.03.2013, aus 754,96 EUR seit dem 20.06.2013, aus 4.752,17 EUR seit dem 18.10.2013, aus 3.869,77 EUR seit dem 13.12.2013, aus 1.996,33 EUR seit dem 21.02.2014 sowie aus 13.000,63 EUR seit dem 17.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.118,30 EUR freizustellen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.000,00 EUR abzüglich am 06.11.2012 gezahlter 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 als Schmerzensgeld zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 53% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 47% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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