Landgericht Detmold, 2016-07-27, 10 T 146/16

10 T 146/16Kantonsgericht27.07.2016

Regest

Zur Abgrenzung einer einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren in Abschiebehaftsachen (hier: Rücküberstellung nach Italien)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 T 146/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-27

Aktenzeichen: 10 T 146/16

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0727.10T146.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: FanFG§ 427; Dublin - III VO Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 2 Abs. 15

Leitsätze

Zur Abgrenzung einer einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren in Abschiebehaftsachen (hier: Rücküberstellung nach Italien)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt

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