10 T 146/16•Landgericht Detmold, 2016-07-27, 10 T 146/16
Landgericht Detmold, 2016-07-27, 10 T 146/16
10 T 146/16Kantonsgericht27.07.2016
Regest
Zur Abgrenzung einer einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren in Abschiebehaftsachen (hier: Rücküberstellung nach Italien)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 T 146/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: 10 T 146/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0727.10T146.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: FanFG§ 427; Dublin - III VO Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 2 Abs. 15
Leitsätze
Zur Abgrenzung einer einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren in Abschiebehaftsachen (hier: Rücküberstellung nach Italien)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt
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