9 O 51/16•Landgericht Detmold, 2016-08-11, 9 O 51/16
Landgericht Detmold, 2016-08-11, 9 O 51/16
9 O 51/16Kantonsgericht11.08.2016
Regest
Das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz zur Geltungsmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seinem vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW VW ist nicht mutwillig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 9 O 51/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-11
Aktenzeichen: 9 O 51/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0811.9O51.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer IV
Normen: § 18 Abs. 2 S. 3 ARB
Leitsätze
Das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz zur Geltungsmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seinem vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW VW ist nicht mutwillig.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG zu tragen, die auf dem Kauf eines Fahrzeugs durch die Klägerpartei am 26.07.2012 beruhen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG durch die Dr. T2 und T mbH entstanden sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der unberechtigten Deckungsablehnung bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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