Landgericht Detmold, 2016-09-12, 10 S 30/16

10 S 30/16Kantonsgericht12.09.2016

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 GBTG trotz stattgefundener Beeinträchtigung entfallen kann (hier: Übersendung von werbenden e-mails an eine gewerbliche E-Mail-Adresse)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 30/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-12

Aktenzeichen: 10 S 30/16

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0912.10S30.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 GBTG trotz stattgefundener Beeinträchtigung entfallen kann (hier: Übersendung von werbenden e-mails an eine gewerbliche E-Mail-Adresse)

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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