Landgericht Detmold, 2017-05-17, 22 Ns-44 Js 537/16-35/17

22 Ns-44 Js 537/16-35/17Kantonsgericht17.05.2017

Regest

Auch im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen gilt § 55 StPO, wenn der Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (im Anschluss an BGB-Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97). Das Verwertungsverbot der Angaben eines nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesenen Strafgefangenen kann nicht aufgespalten werden. Es bezieht sich nicht nur auf Angaben zu bereits in der Vergangenheit begangenen Straftaten, sondern auch auf solche, durch die der Vernommene neue Straftaten begeht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 22 Ns-44 Js 537/16-35/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-17

Aktenzeichen: 22 Ns-44 Js 537/16-35/17

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0517.22NS44JS537.16.35.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: erste kleine Strafkammer

Normen: StGB § 164 Abs. 1; StPO §§ 136 Abs. 1, 55; StVollzG § 106

Leitsätze

Auch im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen gilt § 55 StPO, wenn der Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (im Anschluss an BGB-Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97). Das Verwertungsverbot der Angaben eines nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesenen Strafgefangenen kann nicht aufgespalten werden. Es bezieht sich nicht nur auf Angaben zu bereits in der Vergangenheit begangenen Straftaten, sondern auch auf solche, durch die der Vernommene neue Straftaten begeht.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 31.01.2017 aufgehoben.

Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n .

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

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