Landgericht Detmold, 2017-06-29, 21 KLs-21 Js 880/16-14/17

21 KLs-21 Js 880/16-14/17Kantonsgericht29.06.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 21 KLs-21 Js 880/16-14/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-29

Aktenzeichen: 21 KLs-21 Js 880/16-14/17

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0629.21KLS21JS880.16.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: BtMG §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; StGB § 52

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 92 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften : §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 52 StGB

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