9 O 181/16•Landgericht Detmold, 2017-09-07, 9 O 181/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 9 O 181/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-07
Aktenzeichen: 9 O 181/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0907.9O181.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: § 192 Abs. 1 VVG
Tenor
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, die Kostenübernahme für die
Versorgung des Klägers mit einem Hilfsmittel des Typs
Genium X3 (Artikel-Nr. 3 B 5) nebst Prothesenfuß des Typs
Triton (Artikel-Nr. 1 C 63) des Herstellers Ottobock gem.
Kostenvoranschlag vom 04.07.2016 des Sanitätshauses in Höhe von
56.884,85 € abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von
350,-- € zu erklären.
2.)
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.251,48 €
mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
satz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.
3.)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- €
vorläufig vollstreckbar.
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