Landgericht Detmold, 2017-09-07, 9 O 181/16

9 O 181/16Kantonsgericht07.09.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 9 O 181/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-07

Aktenzeichen: 9 O 181/16

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0907.9O181.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: § 192 Abs. 1 VVG

Tenor

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, die Kostenübernahme für die

Versorgung des Klägers mit einem Hilfsmittel des Typs

Genium X3 (Artikel-Nr. 3 B 5) nebst Prothesenfuß des Typs

Triton (Artikel-Nr. 1 C 63) des Herstellers Ottobock gem.

Kostenvoranschlag vom 04.07.2016 des Sanitätshauses in Höhe von

56.884,85 € abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von

350,-- € zu erklären.

2.)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.251,48 €

mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

satz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

3.)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- €

vorläufig vollstreckbar.

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