Landgericht Detmold, 2017-09-18, 02 O 72/17

02 O 72/17Kantonsgericht18.09.2017

Regest

Bei Verwendung glasierter Dachziegel können die Nachbarn verlangen, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer unzumutbaren Blendwirkung ergriffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 02 O 72/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-18

Aktenzeichen: 02 O 72/17

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0918.02O72.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB § 906 Abs. 1, BGB § 1004

Leitsätze

Bei Verwendung glasierter Dachziegel können die Nachbarn verlangen, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer unzumutbaren Blendwirkung ergriffen werden.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von den glasierten Dachziegeln auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Nordseite des Daches ihres Hauses auf dem Grundstück G01 ausgehende unzumutbare Sonnenblendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, soweit das Haus der Kläger auf dem Grundstück G02 betroffen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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