23 Qs 36 Js 536/16•Landgericht Detmold, 2018-05-15, 23 Qs 36 Js 536/16
Landgericht Detmold, 2018-05-15, 23 Qs 36 Js 536/16
23 Qs 36 Js 536/16Kantonsgericht15.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 23 Qs 36 Js 536/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-15
Aktenzeichen: 23 Qs 36 Js 536/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2018:0515.23QS36JS536.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafkammer - Beschwerdekammer
Normen: RVG § 14; RVG-VV Nr. 4126
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem vormaligen Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. November 2016 – Aktenzeichen 22 Ns-36 Js 536/16 AK:73/16 – aus der Landeskasse gemäß 473 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 982,94 Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem vormaligen Angeklagten auferlegt.
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