21 KLs-31 Js 480/16-31/17•Landgericht Detmold, 2018-08-21, 21 KLs-31 Js 480/16-31/17
Landgericht Detmold, 2018-08-21, 21 KLs-31 Js 480/16-31/17
21 KLs-31 Js 480/16-31/17Kantonsgericht21.08.2018
Regest
Albanisch ist keine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache i. S. d. § 11 Abs. 1 JVEG
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 21 KLs-31 Js 480/16-31/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 21 KLs-31 Js 480/16-31/17
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2018:0821.21KLS31JS480.16.3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: JVEG § 11 Abs. 1
Leitsätze
Albanisch ist keine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache i. S. d. § 11 Abs. 1 JVEG
Tenor
Das Honorar des Übersetzers S für die Übersetzung der
Anklageschrift vom 04.08.2017 wird auf 1.595,37 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
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