Landgericht Detmold, 2018-08-31, 23 Qs-23 Js 508/17-116/18

23 Qs-23 Js 508/17-116/18Kantonsgericht31.08.2018

Regest

Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch die Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 23 Qs-23 Js 508/17-116/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-31

Aktenzeichen: 23 Qs-23 Js 508/17-116/18

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2018:0831.23QS23JS508.17.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafkammer

Normen: StGB §§ 73, 73b

Leitsätze

Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch die Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts D vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

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