23 Qs-23 Js 508/17-116/18•Landgericht Detmold, 2018-08-31, 23 Qs-23 Js 508/17-116/18
Landgericht Detmold, 2018-08-31, 23 Qs-23 Js 508/17-116/18
23 Qs-23 Js 508/17-116/18Kantonsgericht31.08.2018
Regest
Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch die Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 23 Qs-23 Js 508/17-116/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-31
Aktenzeichen: 23 Qs-23 Js 508/17-116/18
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2018:0831.23QS23JS508.17.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafkammer
Normen: StGB §§ 73, 73b
Leitsätze
Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch die Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts D vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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