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02 O 191/19•Landgericht Detmold, 2020-05-19, 02 O 191/19
02 O 191/19Kantonsgericht19.05.2020
Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Entscheidungsdatum: 2020-05-19
Aktenzeichen: 02 O 191/19
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0519.02O191.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB §133; BGB §2084
Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück der Gemarkung A, Flur 2, Flurstück 334, Gebäude- und Freifläche, B-Str. 1, 964 qm, eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von C unter lfd. Nr. 7, Grundbuch-Blatt N, an die Klägerin zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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