4 T 371/82•Landgericht Duisburg, 1983-02-02, 4 T 371/82
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 4 T 371/82 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1983-02-02
Aktenzeichen: 4 T 371/82
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1983:0202.4T371.82.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Wesel vom 18.11.1982 wird als unbegründet zurück-
gewiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts keinen Anlaß.
Die Kosten der Beschwerde hat die Drittschuldnerin zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.201,00 DM.
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