Landgericht Duisburg, 1988-03-01, 7 S 203/87

7 S 203/87Kantonsgericht01.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 S 203/87 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-03-01

Aktenzeichen: 7 S 203/87

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1988:0301.7S203.87.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts

Mülheim an der Ruhr vom 16. März 1987 - 19 C 778/86 -

teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.210,07 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 9. September 1986 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung

zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger als

Gesamtschuldner 58 % und die Beklagte 42 %.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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