XV KLs - 12 Js 563/86 - 20/87•Landgericht Duisburg, 1988-03-14, XV KLs - 12 Js 563/86 - 20/87
Landgericht Duisburg, 1988-03-14, XV KLs - 12 Js 563/86 - 20/87
XV KLs - 12 Js 563/86 - 20/87Kantonsgericht14.03.1988
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — XV KLs - 12 Js 563/86 - 20/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-03-14
Aktenzeichen: XV KLs - 12 Js 563/86 - 20/87
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1988:0314.XV.KLS12JS563.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XV. Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte ist der Vergewaltigung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17.
Dezember 1986 - 12 Js 26/86 StA Duisburg - erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 177 Abs. 1, 55, 53, 54 StGB -
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