8 O 361/92•Landgericht Duisburg, 1993-01-21, 8 O 361/92
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 8 O 361/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-01-21
Aktenzeichen: 8 O 361/92
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1993:0121.8O361.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 0 auf der Straße "A-Straße" in N zu ersetzen.
Es wird festgestellt, daß die Hauptsache wegen eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000,00 DM erledigt ist.
Wegen des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten weiteren Schmerzensgeldes sowie wegen des Antrages zu 4., gerichtet auf Zahlung von 99.652,48 DM nebst Zinsen, wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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