Landgericht Duisburg, 1996-02-27, 23 (7) S 270/95

23 (7) S 270/95Kantonsgericht27.02.1996

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 23 (7) S 270/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-27

Aktenzeichen: 23 (7) S 270/95

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0227.23.7S270.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 12. Juli 1995 - 7 C 74/95 geändert und wie folgt neu gefaßt:Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem nachfolgenden Lageplan rot umrandete, unbebaute, zum gelegene Teilfläche des Grundstücks in zu räumen und an die Klägerin herauszu-geben.- Es folgt der Lageplan -Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegenein-ander aufgehoben.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000,-- DM.

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